Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2021.234, BP.2021.86 |
Datum: | 09.11.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Verfahren; Entscheid; Entscheide; Filter; Bundesanwaltschaft; Verfahren; BStGer; Beschwerdekammer; Einstellung; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahren; Verdachts; Anzeige; Beschwerdeführers; Tribunal; Verteidigung; Zusammenhang; Entschädigung; Interesse; Teileinstellung; Rechtsmittel; Beschluss; Gerichtsschreiberin |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 105 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 132 StPO ;Art. 172 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2021.234, BP.2021.86
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Nebenverfahren: BP.2021.86 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 9. November 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia |
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Parteien |
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A. , Beschwerdeführer
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| gegen | |
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1. Bundesanwaltschaft,
2. B. , vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer, Beschwerdegegnerinnen
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Gegenstand |
| Einstellung des Verfahrens ( Art. 322 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Beschimpfung und Tätlichkeit führte; dem Strafverfahren Strafanzeigen von B., der ehemaligen Ehefrau von A., im Zusammenhang mit häuslichen Streitigkeiten zu Grunde lagen (s. act. 1.1); dieses Verfahren in der Folge von der Bundesanwaltschaft übernommen wurde (SV.18.0321);
- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von C. ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führte (SV.17.0998);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von C. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die Strafanzeigen von B. vereinigte; sie dabei die getrennte Aktenführung anordnete (s. act. 1.1);
- mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 verfügte; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2021.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat; sie namentlich auf die Beschwerde von A. nicht eintrat, soweit er damit die verweigerte Einstellung des Strafverfahrens SV.18.0321 angefochten hatte (E. 1.2.2);
- die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.18.0321 mit «Verfügung betreffend Teileinstellung» vom 20. Oktober 2021 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, begangen am 1. April 2017 in Z., einstellte (Disp. Ziff. 1); sie in Disp. Ziff. 2 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, mutmasslich am 30. Juni 2018 in Z., ebenfalls einstellte (act. 1.1); sie in ihren Erwägungen ausführte, dass sie an ihrer Absicht auf Erlass eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs respektive Beschimpfung festhalte (act. 1.1 S. 2);
- die Bundesanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 weiter verfügte, dass die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens durch die Bundeskasse getragen werden; sie in Disp Ziff. 4 anordnete, dass A. keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde; sie in Disp. Ziff. 5 verfügte, dass B. keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (act. 1.1);
- A. mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2021 und Postaufgabe vom 1. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er beantragt, 1) dass ihm die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren sei, 2) dass die angefochtene Verfügung zu annullieren und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuändern, 3) dass eventualiter Disp. Ziff. 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Kosten des Verfahrens durch B. zu tragen seien, 4) dass sämtliche Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO);
- mit der Beschwerde (grundsätzlich) sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. die Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden können (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. November 2020 E. 1.1; BB.2018.149 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2018.150 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.1; BK.2011.11 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2011 E. 1.1; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist ( Art. 396 Abs. 1 StPO);
- mit ihr Rechtsverletzungen gerügt werden können, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ( Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ( Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO);
- zur Beschwerde jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist ( Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);
- kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Teileinstellung – auch nicht zwecks Gesamteinstellung – besteht;
- wie dem Beschwerdeführer bereits aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen bekannt ist, auch kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Einstellung zur Verfügung steht (E. 1.2.2);
- folgerichtig auch all seine Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht eingestellten Vorwürfen vorliegend nicht zu prüfen sind;
- sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an die eventualiter beantragte Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerin besteht;
- auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht einzutreten ist; entsprechend auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;
- b ei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);
- der unterliegende Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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