E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.234, BP.2021.86 vom 09.11.2021

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.234, BP.2021.86 vom 09.11.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.234, BP.2021.86

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern (BB.2021.234) hat den Beschwerdeführer, der gegen ein Strafverfahren wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Beschimpfung und Tätlichkeit führte, in seiner Beschwerde die Einstellung des Verfahrens an und die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat Rechtsverletzungen gerügt, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie der unvollständigen oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. Die Beschwerdekammer hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abgewiesen, da es sich bei der Einstellung des Verfahrens an handelt und die Vorinstanz anzuweisen ist, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuleiten. Der Beschwerdeführer muss daher die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.234, BP.2021.86

Datum:

09.11.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Verfahren; Entscheid; Entscheide; Filter; Bundesanwaltschaft; Verfahren; BStGer; Beschwerdekammer; Einstellung; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeverfahren; Verdachts; Anzeige; Beschwerdeführers; Tribunal; Verteidigung; Zusammenhang; Entschädigung; Interesse; Teileinstellung; Rechtsmittel; Beschluss; Gerichtsschreiberin

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 105 StPO ;Art. 126 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 132 StPO ;Art. 172 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 32 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.234, BP.2021.86

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.234 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: BP.2021.86 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 9. November 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1.      Bundesanwaltschaft,

2.      B. , vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens ( Art. 322 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Beschimpfung und Tätlichkeit führte; dem Strafverfahren Strafanzeigen von B., der ehemaligen Ehefrau von A., im Zusammenhang mit häuslichen Streitigkeiten zu Grunde lagen (s. act. 1.1); dieses Verfahren in der Folge von der Bundesanwaltschaft übernommen wurde (SV.18.0321);

-        die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von C. ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führte (SV.17.0998);

-        die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von C. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die Strafanzeigen von B. vereinigte; sie dabei die getrennte Aktenführung anordnete (s. act. 1.1);

-        mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 verfügte; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2021.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat; sie namentlich auf die Beschwerde von A. nicht eintrat, soweit er damit die verweigerte Einstellung des Strafverfahrens SV.18.0321 angefochten hatte (E. 1.2.2);

-        die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.18.0321 mit «Verfügung betreffend Teileinstellung» vom 20. Oktober 2021 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, begangen am 1. April 2017 in Z., einstellte (Disp. Ziff. 1); sie in Disp. Ziff. 2 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, mutmasslich am 30. Juni 2018 in Z., ebenfalls einstellte (act. 1.1); sie in ihren Erwägungen ausführte, dass sie an ihrer Absicht auf Erlass eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs respektive Beschimpfung festhalte (act. 1.1 S. 2);

-        die Bundesanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 weiter verfügte, dass die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens durch die Bundeskasse getragen werden; sie in Disp Ziff. 4 anordnete, dass A. keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde; sie in Disp. Ziff. 5 verfügte, dass B. keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (act. 1.1);


-        A. mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2021 und Postaufgabe vom 1. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er beantragt, 1) dass ihm die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren sei, 2) dass die angefochtene Verfügung zu annullieren und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzuändern, 3) dass eventualiter Disp. Ziff. 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Kosten des Verfahrens durch B. zu tragen seien, 4) dass sämtliche Kosten zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen (act. 1);

-        auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO);

-        mit der Beschwerde (grundsätzlich) sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. die Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen angefochten werden können (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. November 2020 E. 1.1; BB.2018.149 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2018.150 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. August 2019 E. 1.1; BK.2011.11 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2011 E. 1.1; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5);

-        die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist ( Art. 396 Abs. 1 StPO);

-        mit ihr Rechtsverletzungen gerügt werden können, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ( Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts ( Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO);

-        zur Beschwerde jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist ( Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);


-        kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Teileinstellung – auch nicht zwecks Gesamteinstellung – besteht;

-        wie dem Beschwerdeführer bereits aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.209 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen bekannt ist, auch kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Einstellung zur Verfügung steht (E. 1.2.2);

-        folgerichtig auch all seine Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht eingestellten Vorwürfen vorliegend nicht zu prüfen sind;

-        sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an die eventualiter beantragte Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerin besteht;

-        auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht einzutreten ist; entsprechend auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

-        b ei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

-        der unterliegende Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft

-              Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.